Allgemeine Geschäftsbedingungen von OPTIMA ABRASIVES GmbH
AGB


Allgemeine Geschäftsbedingungen
 der Firma Optima Abrasives GmbH, Plainfeld 

I.                     Allgemeines:

1.      Die nachstehenden Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Angebote, Verkäufe und Lieferungen und sonstige Rechtsgeschäfte der Optima Abrasives GmbH, Plainfeld, im Rahmen bestehender oder künftiger Geschäftsbeziehungen zu ihren Kunden. Diese Bedingungen verlieren für künftige Geschäftsbeziehungen mit vorausgehender Bekanntgabe geänderter Bedingungen ihre Wirksamkeit.

2.      Diese Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen haben Vorrang vor etwaigen Geschäftsbedingungen eines Käufers (Kunden), es sei denn, dass im Einzelfall schriftliche Vereinbarungen über Abweichungen getroffen werden. Abweichende Geschäftsbedingungen eines Käufers (Kunden) werden daher nicht wirksam, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen werden.

3.      Im Rahmen laufender Geschäftsverbindungen gelten die nachfolgenden Bedingungen auch für künftige Geschäftsabschlüsse, dies auch dann, wenn dies in Zukunft nicht ausdrücklich vereinbart wird.

4.      Wir sind berechtigt, diese Bedingungen jederzeit ganz oder teilweise abzuändern, insbesondere, wenn sich die rechtlichen Grundlagen für die entsprechenden Bedingungen durch Gesetze, Verordnungen oder sonstigen Normen oder durch Rechtsprechung ändern.

II.                    Angebote:

1.      Unsere Angebote sind, soweit sie nicht ausdrücklich als "verbindlich" oder "fest" bezeichnet, freibleibend. Sofern sie nicht als verbindlich oder fest bezeichnet sind, können sie von dem Käufer (Kunden) nicht für uns wirksam angenommen werden. Eine Verpflichtung zur Lieferung entsteht erst durch unsere schriftliche Bestätigung des erteilten Auftrages.

2.      Unsere Angebote beziehen sich auf die zum Zeitpunkt der Anbotsabgabe jeweils gültigen Preislisten, Kataloge und Prospekte. Technische Änderungen, die eine Verbesserung des Produktes darstellen oder dem Käufer zumutbar sind, bleiben vorbehalten.

3.      Wir behalten uns an unseren Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen das Eigentum und das Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere vorherige ausdrückliche schriftliche Einwilligung nicht an Dritte ausgefolgt oder Dritten verfügbar gemacht werden.

4.      Alle Vertragsregelungen sind abschließend schriftlich festzulegen. Mündliche Vereinbarungen vor oder bei Vertragsabschluß werden nicht Vertragsbestandteil. Die Abgabe einer Eigenschaftszusicherung oder die Übernahme einer selbständigen Garantie bei Vertragsabschluß bedarf darüber hinaus einer entsprechenden ausdrücklichen schriftlichen Erklärung.

III.                   Auftragsbestätigung:

1.      Der Käufer hat unsere Auftragsbestätigung sofort nach Erhalt auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen, insbesondere hinsichtlich Art, Maße, Menge, Preis und Lieferzeit der Kaufgegenstände. Der Inhalt unserer Auftragsbestätigung wird bei einer allfälligen Abweichung der Auftragsbestätigung von dem Auftrag (Bestellung) des Käufers für beide Teile dann verbindlich, wenn der Käufer (Besteller) nicht unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von einer Woche nach Zugang der Auftragsbestätigung eine etwaige Abweichung schriftlich bekannt gibt.

2.      Ändert der Käufer seine Bestellung, gleichgültig ob vor oder nach Erteilung der Auftragsbestätigung, sind wir nicht verpflichtet, den geänderten Auftrag (Bestellung) auszuführen. Führen wir den geänderten Auftrag durch, fallen dem Käufer die durch die Änderung verursachten zusätzlichen Kosten zur Last.

IV.                   Preise und Rabatte:

1.      Für Lieferungen, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart worden sind, gelten die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

2.      Wenn nicht anders in schriftlicher Form vereinbart so gelten für alle Angebote und Lieferungen ab Werk (Plainfeld) Preise.

3.      Wenn zwischen Vertragsabschluß und Lieferung unvorhergesehene Erhöhungen von Materialpreisen, Lohnkosten, Transportkosten, Steuern und Abgaben eintreten, sind wir berechtigt, eine diesen Faktoren entsprechende Preisanpassung vorzunehmen. Ein Rücktrittsrecht des Käufers ist in diesem Fall ausgeschlossen.

4.      Verpackungskosten sind in den Preisen inbegriffen, es sei denn, dass anderes vereinbart wurde. Transportkosten werden ab Ort der Auslieferung gesondert gemäß den jeweils geltenden Preisen des Frachtführers und Spediteurs berechnet. Die Preise gelten jedoch nur für die bestellte Menge und für die Ausführung, welche in der Auftragsbestätigung genannt ist. Im Übrigen wird auf die Bestimmungen in Punkt VI dieser Geschäftsbedingungen hingewiesen.

V.                    Liefertermine und Lieferfristen:

1.      Die Lieferzeit bestimmt sich nach unserer Auftragsbestätigung. Die vereinbarten Liefertermine und Lieferfristen sind von uns nach besten Bemühen einzuhalten. Verträge mit Lieferterminen oder Lieferfristen sind in keinem Fall als Fixgeschäfte vereinbart, die Termine und Fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie in unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bestätigt werden. Die Lieferfrist beginnt nicht vor vollständiger Klarstellung aller Einzelheiten der Ausführung. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die versandbereit gemeldete Sendung innerhalb der vereinbarten Lieferfrist zum Versand bereit gemeldet, zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Das Risiko der Verzögerung im Laufe des Transportes und in der Zustellung trägt der Käufer (Kunde). Wird die Ablieferung aus Gründen verzögert, welche der Käufer zu vertreten hat, gilt die Lieferfrist ebenfalls als eingehalten. Dasselbe gilt, wenn wir dem Käufer unsere Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Lieferfrist schriftlich angezeigt haben und der Käufer eine vereinbarte Abholung verzögert oder ablehnt.

2.      Teillieferungen sind zulässig. Dadurch entstehende Mehrkosten trägt der Käufer, es sei denn dass die Teillieferungen uns zuzurechnen sind.

3.      Die Lieferfrist verlängert sich in angemessenem Ausmaß, wenn die Nichteinhaltung der Lieferfrist auf Hindernisse zurückzuführen ist, welche wir nicht zu vertreten haben , wie z.B. Streik, Aussperrung, Lieferverzug unserer Vorlieferanten, sei es dass dieser von dem Vorlieferanten verschuldet oder unverschuldet eintritt wie z.B. in den Fällen unvorhersehbarer Ereignisse, die auf den Betrieb unseres Vorlieferanten einwirken.

4.      Bei Nichteinhaltung der Frist aus anderen als den im vorstehenden Punkt 3. genannten Gründen kann der Käufer nach fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Darüber hinaus gehende Schadenersatzansprüche des Kunden aus verzögerten Lieferungen sind in allen Fällen, etwa auch nach Ablauf einer uns gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen.  Die Nachfrist hat bei Lieferverzögerungen mindestens 3 Wochen zu betragen. Liegt die Verzögerungsursache in der Produktion hat die Nachfrist der ursprünglich bestätigten Lieferfrist zu entsprechen.

5.      Wird der Versand oder die Bestellung auf Wunsch des Kunden verzögert, so kann, nach Ablauf einer Woche nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von 1 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat dem Kunden in Rechnung gestellt werden, es sei denn, dass nachweislich höhere Kosten entstanden sind.

VI.                   Verpackung und Versand: 

1.       Die Verpackung erfolgt nach unserem Ermessen. Leergut - insbesondere Verpackung und Transportbehelfe - werden von uns nicht zurückgenommen.

2.       Der Versand unserer Erzeugnisse erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Im Falle der Transportabwicklung durch die Firma Optima gilt grundsätzlich diese als vom Auftraggeber / Kunden / Besteller beauftrag den Transport für den Kunden durchzuführen.

3.      Die Gefahr geht mit Übergabe der jeweiligen Lieferung an den Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen des Ortes der Auslieferung (Betriebsstätte oder Lager des Versandbeauftragten) auf den Käufer über, unabhängig davon, welcher Ort als Erfüllungsort vereinbart wurde, wer die Frachtkosten trägt oder wer den Spediteur beauftragt hat.

VII.                  Mängelrügen:

1.      Der Käufer hat gemäß § 377 UGB die gelieferte Ware unverzüglich nach Ablieferung bzw. Erhalt zu untersuchen, und wenn sich ein Mangel zeigt, uns diesen unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, schriftlich anzuzeigen.

2.      Die Anwendung des § 378 UGB wird insoweit modifiziert, als die Rügeobliegenheit des     § 377 UGB auch dann gilt, wenn die gelieferte Ware offensichtlich von der Bestellung so erheblich abweicht, dass wir die Genehmigung des Käufers als ausgeschlossen betrachten müssten.

3.      Bei rechtzeitig erhobener Mängelrüge bzw. Beanstandung der Ware wird die mangelhafte oder nicht vertragsgemäß gelieferte Ware von uns zurückgenommen und auf unsere Kosten durch einwandfreie Ware ersetzt bzw. wird die unvollständige Lieferung auf unsere Kosten vervollständigt. Ist auch die Ersatzlieferung mangelhaft oder nicht vertragsgemäß, so hat der Käufer das Wahlrecht, entweder Kaufpreisminderung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Sämtliche weitergehenden Ansprüche, insbesondere auch alle Schadenersatzansprüche, ausgenommen die in Ziffer VIII. ausdrücklich aufrechterhaltenen Ansprüche gegen uns sind ausdrücklich ausgeschlossen.

4.      Der Käufer ist verpflichtet, uns die nach unserem billigen Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit für die Ersatzlieferung einzuräumen, andernfalls wir von den im vorstehenden Punkt 3 bezeichneten Verpflichtungen befreit sind. Dies gilt auch, wenn uns der Käufer auf unser Verlangen die beanstandete Ware nicht unverzüglich zur Verfügung stellt oder zurückstellt.

VIII.            Haftung:

1.      Wir haften lediglich für jene Schäden, die wir dem Käufer vorsätzlich zufügen. Eine Haftung für leichte und grobe Fahrlässigkeit wird ausdrücklich ausgeschlossen. Unsere Haftung ist in jedem Fall der Höhe nach mit unserer jeweiligen Versicherungssumme aus der Betriebshaftpflichtversicherung (künftig mindestens  € 200.000,--) begrenzt.

2.      Obige Bedingungen gelten auch für Mangelfolgeschäden. Auch hier wird eine über obige Haftungseinschränkungen hinausgehende Haftung ausgeschlossen.

3.      Diese Haftungsbeschränkungen sind seitens des Käufers auch seinen Kunden aufzuerlegen, sofern diese nicht Verbraucher im Sinne des Produkthaftungsgesetzes oder des Konsumentenschutzgesetzes sind.

IX.                   Zahlungsbedingungen:

1.      Skontoabzüge sind nur zulässig, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart sind.

2.      Bei Überschreitung der Zahlungsfrist sind wir berechtigt, Verzugszinsen gemäß § 352 Unternehmensgesetzbuch (Zinssatz bei Zahlungsverzug zwischen Unternehmen aus unternehmensbezogenen Geschäften) zu berechnen. Weiters sind wir berechtigt, einen allfällig höheren Zinssatz, welchen wir für in Anspruch genommene Kredite zu bezahlen haben, ersetzt zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens, sowie die gesetzlichen Rechte zum Rücktritt oder zur Geltendmachung von Schadenersatz wegen Nichterfüllung bleiben unberührt.

3.      Als Tag des Zahlungseinganges gilt bei allen Zahlungsmitteln der Tag, an welchem wir über den Betrag verfügen können. Unsere Mitarbeiter sind zur Entgegennahme von Zahlungen nur mit schriftlicher Inkassovollmacht berechtigt.

4.      Wir sind berechtigt, im Verzugsfall die Kosten unserer Mahnungen in Höhe von € 25,-- pro erfolgter Mahnung, die Kosten einer allfälligen Einschaltung eines Inkassobüros, sowie die Kosten eines mit der Eintreibung unserer Forderung beauftragten Rechtsanwalts ersetzt zu verlangen.

5.      Tritt in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine wesentliche Verschlechterung ein oder stellt der Käufer seine Zahlungen ein oder beantragt er einen gerichtlichen oder außergerichtlichen Ausgleich, so sind wir berechtigt, vom Käufer die sofortige Begleichung aller unserer noch offenen, auch der bis dorthin noch nicht fälligen Forderungen, zu verlangen und weitere Lieferungen nur Zug um Zug gegen vollständigen Zahlungsausgleich der Lieferforderung sowie allfälliger darüber hinaus bestehender offener Forderungen, zu bewirken.

X.                    Eigentumsvorbehalt, Sicherung der Forderungen:

1.      Die Lieferung der Ware erfolgt stets unter Eigentumsvorbehalt mit folgenden Bedingungen:

1.1                  Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der Forderung aus der vertragsgegenständlichen Geschäftsverbindung in unserem Eigentum.

1.2                  Der Käufer ist zur Weiterveräußerung und/oder zur Verarbeitung der Vorbehaltswaren im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware während des aufrechten Bestands des Eigentumsvorbehalts ist dem Käufer nicht gestattet.

2.      Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturenwertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der übrigen verarbeiteten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner schon jetzt darüber einig, dass der Käufer uns im Verhältnis des Fakturenwertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt bzw. uns dieses Miteigentum zusteht. Dazu wird eine unentgeltliche Verwahrung dieser neuen Sache für uns durch den Käufer schon jetzt vereinbart.

3.      Der Käufer ist auf unser Verlangen verpflichtet, über den Verbleib der unseren Eigentumsvorbehaltsrechten unterliegenden Ware jederzeit Auskunft zu geben. Der Käufer ist verpflichtet, uns im Falle einer Pfändung oder im Falle jeder anderen Beeinträchtigung unserer Eigentumsvorbehaltsrechte unverzüglich zu verständigen. Etwaige Kosten für die Verfolgung unserer Eigentumsansprüche oder von Interventionen trägt der Käufer.

4.      Der Käufer ist verpflichtet, auf seine Kosten unsere - unter Eigentumsvorbehalt stehende - Ware gegen Feuer und Diebstahl zu versichern und uns den Abschluss der Versicherung nachzuweisen.

XI.                   Garantien:

Sollten wir im Rahmen der Lieferung unserer Waren Garantieerklärungen, für deren Wirksamkeit Schriftform erforderlich ist, abgeben, gelten die Garantiezusagen unter der ausdrücklichen Bedingung, dass die Ware ordnungsgemäß und fachgemäß gelagert und verarbeitet wird. Hierzu wird auf die bestehenden besonderen Garantiebedingungen und Sicherheitsbestimmungen der EN 12413 hingewiesen.

XII.                   Erfüllungsort, Gerichtsstand und geltendes Recht:

1.      Erfüllungsort für sämtliche uns gegenüber bestehenden Verpflichtungen des Käufers aus dem Vertragsverhältnis ist Plainfeld bei Salzburg.

2.      Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis bzw. der Geschäftsbedingung sowie über dessen/deren  Entstehung und dessen/deren Wirksamkeit entstehenden Rechtstreitigkeiten ist das für die Stadt Salzburg sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig.

3.      Für das gesamte Vertragsverhältnis und alle mit ihm im Zusammenhang stehenden Rechtsbeziehungen gilt das Recht der Republik Österreich, dies unter ausdrücklichem Ausschluss der Geltung der Bestimmungen des UN-Kaufrechtes.

 

Plainfeld, im  September 2010